Die Auswahl der Frischhaltemittel für Astern wird erweitert 15.06.2016

Florissant hat im vergangenen Jahr ein neues Mittel bezüglich dessen Wirkung als haltbarkeitsverlängerndes Mittel bei Astern überprüfen lassen. Das Mittel von Florissant hat alle Bedingungen erfüllt und somit wird dieses Mittel der Verpflichtung in den Produktspezifikationen für Astern zugefügt.

 

Änderung:

  • Das folgende Produkt wird als zulässiges Mittel zur Vorbehandlung für Astern zugefügt.

o Florissant 810 = Code 21 auf dem Etikett.

 

Außer Florissant 810 sind auch die Mittel mit dem Code 11 auf dem Etikett (auf Basis von Natriumdichlorisocyanurat) weiterhin zulässig.

 

  • Auf Ihren Anlieferinformationen müssen Sie den richtigen Code des Frischhaltemittels aufführen. Mit Hilfe dieses Kodes kann das Labor die richtige Verwendung des Frischhaltemittels kontrollieren.

o Das Sortierkennzeichen S65 Vorbehandlung müssen Sie ab heute selbst in Position 6 in Ihrem Softwareprogramm für den elektronischen Lieferschein einfügen.

o Beim Sortierkennzeichen S65 müssen Sie das richtige Frischhaltemittel wählen, indem Sie Code 21 auf dem Etikett des Mittels angeben = Florissant 810.

 

Das obige Mittel muss gemäß der Gebrauchsanweisung verabreicht werden.

 

SORTIERUNGSCODE

 

Produkt-gruppen-nr. Name SK1 SK2 Sk3 SK4 SK5 SK6
1 01 081 Aster S20 S21 S05 L11 S65
    Obliga­torisch Obliga­torisch Obliga­torisch Obliga­torisch Vorbehandlung

Informations­kennzeichen

 

S20 = Mindest-Stiellänge

S21 = Gewicht

S05 = Reifestadium

L11 = Anzahl Stiele je Strauß

S65 = Vorbehandlung

 

Für weitere Informationen oder bei Fragen nehmen Sie bitte Kontakt auf zum:

Labor von Royal FloraHolland

T 0174 632637 oder 0174 632610

E laboratorium@royalfloraholland.com

Wachsamkeit geboten bei weiβem Chrysanthemenrost nach Russland 02.05.2016

Auf der Webseite der Russischen Föderation werden, zusätzlich zu den üblichen Berichten über Thripse in Schnittblumen, häufiger Fälle von weiβem Chrysanthemenrost (Puccinia horiana) gemeldet. Die entsprechenden Anforderungen sind in Russland sehr streng; ein Unternehmen muss mindestens 3 Jahre frei von Ansteckungsfällen sein. Besondere Wachsamkeit wird in diesem Fall empfohlen.

 

In 2006 veröffentlichte die Universität von Wageningen folgende Hilfsmittel um Verbreitung der Krankheit zu kontrollieren und Ansteckung zu verhindern (Unterlagen).

Bei Buschchrysanthemen ist ab dem 1. Mai 2016 das Sortierkennzeichen S56 (Kulturweise) obligatorisch

Bei Buschchrysanthemen ist ab dem 1. Mai 2016 das Sortierkennzeichen S56 (Kulturweise) obligatorisch. Die Angabe dieses Kennzeichens war bereits seit 2015 empfohlen worden.

Ab dem 1. Mai 2016 gelten für Buschchrysanthemen (Gruppe 202 004 03) folgende Sortierkennzeichen:

Position Code Beschreibung Vorschrift
1 S01 Topfgröße Obligatorisch
2 S04 Mindest-Pflanzendurchmesser Obligatorisch
3      
4 S05 Reifestadium Obligatorisch
5 S56 Kulturweise Obligatorisch
6 S02 Mindest-Pflanzenhöhe Obligatorisch

 

Das Sortierkennzeichen S56 wird auf Wunsch von Anlieferern und Kunden obligatorisch. Über den unten stehenden Link können Sie die Kennzeichencodes ansehen:

Kennzeichencodes

Die am häufigsten vorkommenden Codes bei S56 (Kulturweise) sind:

Code 001 unter Glas

Code 002 Freiland

Künftig gemeinsame allgemeine VBN-Spezifikation für Pflanzen 15 Februar 2016

Es wird eine gemeinsame allgemeine VBN-Spezifikation für Pflanzen geben. Jetzt gibt es noch gesonderte allgemeinen Spezifikationen für Zimmerpflanzen und für Gartenpflanzen. Das Zusammenfügen der allgemeinen Spezifikationen ist wünschenswert, weil dann alle Vorschriften für Pflanzen in einem einzigen Dokument stehen. Ein großer Teil dieser Vorschriften ist für Zimmerpflanzen und Gartenpflanzen bereits identisch. Darüber hinaus ist es wünschenswert, dass Begriffe, die bei Zimmerpflanzen beschrieben werden, jedoch nicht bei Gartenpflanzen und umgekehrt, für alle Pflanzen gelten können. Der Unterschied zwischen Zimmer- und Gartenpflanzen wird jedoch weiterhin bestehen. Inhaltlich wurden die gesonderten Vorschriften für Zimmer- und Gartenpflanzen einfach in die neuen allgemeinen Spezifikationen für Pflanzen aufgenommen, wobei aufgeführt wird, für welche Gruppe sie jeweils gelten. Auch die Kopplung zwischen den allgemeinen Spezifikation für Pflanzen und den produktspezifischen oder produktgruppenspezifischen Produktspezifikationen wird es weiterhin geben.

 

Neu ist, dass einige Begriffsbestimmungen ergänzt wurden (z. B. wie Topfgrößen bei nicht runden Töpfen gemessen werden), die Vorschriften für essbare Pflanzen wurden erweitert und es gibt jetzt eine ausführlichere Beschreibung der Vorschriften für Pflanzenpässe. Die neuen allgemeinen Spezifikationen für Pflanzen gelten ab dem 15. Februar 2016 und stehen unter www.vbn.nl.

 

Ansprechpartner:

Esther de Jong H: +316 31 64 15 07 E: estherdejong@floraholland.nl

Loek Barendse H: +316 23 88 18 51 E: loekbarendse@floraholland.nl

Aufschub der Einführung der Pflanzenpasspflicht bezüglich Xylella fastidiosa 31.März 2016

Die Einführung für die obligatorische Verwendung eines Pflanzenpasses für ca. 30 Pflanzenarten ist in den Niederlanden auf den 31 März 2016 verschoben worden. Als eine Folge der Krankheitsausbrüche des Bakterium Xylella fastidiosa, hat die Europäische Kommission für ca. 30 Pflanzenarten, die Verwendung eines Pflanzenpasses verpflichtet. Diese Pflanzenpasspflicht tritt ab dem 1 Februar 2016 in Kraft. Da mehr Zeit für die Einführung benötigt wird, hat die NVWA entschieden, die Einführung in den Niederlanden, auf den 31.März 2016 zu verschieben. Andere EU-Länder sind bezüglich dieser Entscheidung informiert worden. Der Zeitpunkt der Einführung kann je nach Land oder sogar nach Bundesland variieren. Informationen können bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Landes erfragt werden.

Nachricht zum Pflanzenpass auf Grund von Xylella 1 Februar 2016

Pflanzenpass-Verpflichtung für eine Reihe von Pflanzenarten auf Grund von Xylella

Durch den Ausbruch der Bakterienkrankheit Xylella fastidiosa bei Pflanzen hat die EU eine Reihe von Maßnahmen eingeführt.

Eine dieser Maßnahmen ist die obligatorische Verwendung eines Pflanzenpasses in der EU für ca. 30 Pflanzenarten. Diese Verpflichtung gilt ab dem 1. Februar 2016. Voraussichtlich wird diese Liste in der kommenden Zeit noch erweitert.

 

Weitere Informationen:

Information an Anlieferer von Pflanzen, klicken Sie hier.

Liste der Pflanzenarten, klicken Sie hier.