Die Europäische Kommission hat die Arten Pennisetum setaceum und Gunnera tinctoria am 19. Juni 2017 definitiv auf die Liste der invasiven Pflanzen aufgenommen.
Infolge dieses Beschlusses gilt ab 20 Tagen nach der Veröffentlichung ein Verbot für die Produktion dieser Arten und den Handel mit diesen Arten.
Für Sie als Produzent gilt eine Übergangsregelung, die kurz zusammengefasst bedeutet, dass die Arten auf den Versteigerungen noch 1 Jahr angeliefert werden dürfen.
Für die VBN-Auktionen betrifft es folgende Produktcodes:
51151 |
Pennisetum setaceum |
51152 |
Pennisetum setaceum ‚Rubrum‘ |
318177 |
Pennisetum setaceum Red Riding Hood |
318967 |
Pennisetum setaceum ‚Metallica‘ |
320115 |
Pennisetum setaceum ‚Sky Rocket‘ |
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43140 |
Gunnera tinctoria |
Diese invasiven gebietsfremden Arten wurden in die Unionsliste aufgenommen, weil sie in Teilen der EU schädlich für die Biodiversität bzw. Ökosystemdienstleistungen sind (oder dies in Zukunft wahrscheinlich sein werden). Sie können auch nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, Sicherheit oder die Wirtschaft haben. Unter anderem ist das Inverkehrbringen einer Art, die auf der Unionsliste steht, verboten. Ferner sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die in der Natur vorhandenen Populationen dieser Arten aufzuspüren und zu beseitigen. Und falls das nicht gelingt, die Population so unter Kontrolle zu behalten, dass Ausbreitung und Schaden weitestgehend verhindert werden.
Weitere Informationen über invasive Pflanzen und die diesbezüglichen Regelungen finden Sie auf der Website des niederländischen Amts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit NVWA: https://www.nvwa.nl/onderwerpen/invasieve-exoten/inhoud/unielijst-invasieve-exoten
Übergangsregelung für kommerzielle Halter
Verfügen Sie über einen kommerziellen Vorrat, den Sie bereits hatten, bevor die Art/Arten in die Liste aufgenommen wurde/wurden? Dann können Sie 2 Jahre, nachdem die Art in die Unionsliste aufgenommen wurde, aus diesem Vorrat liefern. Dazu gehen Sie auf eine der folgenden Weisen vor:
- Pflanzen oder Tiere dürfen Sie innerhalb eines Jahres, nachdem die Art in die Liste aufgenommen wurde, noch an nicht kommerzielle Halter liefern. Dies ist über die regulären Vertriebskanäle wie Versteigerungen, den Zoofachhandel und Gartenzentren zulässig. Sie achten darauf, dass die Art sich nicht fortpflanzen oder entweichen kann.
- Sie exportieren die Tiere oder Pflanzen in Länder außerhalb der Europäischen Union. Sie sorgen dafür, dass sie unterwegs nicht entweichen.
- Sie stellen die Pflanzen oder Tiere für andere Zwecke zur Verfügung, vorausgesetzt, die Natur wird dadurch auf keinerlei Weise gefährdet. Pflanzen können beispielsweise zur Erzeugung von Biogas verwendet werden.
Sind die obigen Optionen nicht möglich? Dann können Sie Tiere auch auf humane Weise töten bzw. töten lassen. Pflanzen können Sie vernichten bzw. vernichten lassen.